Jedoch als Kraftfahrer gilt doch im weitesten Sinne "nur" die Strassenverkehrs-Ordnung ( StVO ) für mich ... und da dieser Text nicht in der StVO verankert ist und es lediglich : Anlage 3 ( zu §42 Abs. 2 Richtzeichen Zeichen 340 der StVO ) drin steht, darf ich bei Bedarf, den Streifen "eigentlich" auch dauernd befahren - oder findet jemand noch den entsprechenden Eintrag in der StVO, der mir dieses verbietet Woher hat Herr Giese diese Informationen, dass der Streifen nicht stets zu befahren oder an links wartenden oder langsam fahrenden Kraftfahrzeugen vorbeigefahren werden darf !?? Herr Giese ist die im Impressum für den Inhalt verantwortlich genannte Person. Quelle : http://www.verkehrslexikon.de/Impressum.php Werd ich ihn wohl mal selbst fragen müssen Und ja ... ich möchte es gern ganz genau wissen
Vielleicht bringt dieser Link etwas mehr Klarheit in die Definition des "Bedarfs": Der Schutzstreifen fr Radfahrer - Angebotsstreifen - Suggestivstreifen - Voraussetzungen - Gestaltung
@ Agent: selben Link hab ich oben schon zitiert und verlinkt. Aber dem Herrn Audi-Fan ist das nicht gut genug, weil nicht offiziell genug... *justkiddin'*
Vielen Dank ! Dieser Link ist bereits bekannt und löste neue Diskussionen aus Dieser Beitrag / Bericht wurde von einem Autor names Jenker in der DAR ( Deutsche Autorecht Zeitschrift des ADAC ) im April 2006 veröffentlicht. Jedoch ist das KEINE Verordnung !! Kein Gesetz !! Nichts abgesegnetes !! Ich stehe gerade in Korrespondenz mit einem erfahrenen Rechtsanwalt via E-Mail --- was soll ich euch sagen ... er kann es mir nicht belegen, bzw. eindeutig sagen, warum ich ihn nicht benutzen darf !!! Über Deinen Link bin ich in Kontakt mit diesem Ra gelangt - jedoch steht nirgends in der StVO geschrieben ... so wie es Jenker niedergeschrieben, bzw. niederschreiben hat lassen. Die Ausgabe DAR 04/2006 ist bereits beim ADAC geordert. Brief an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterwegs. Es MUSS eine EINDEUTIGE Erklärung geben. Ich lasse nicht locker. Bis mir jemand einen § in der StVO zeigt, der ein Befahren dieses Schutzstreifens eindeutig verbietet. Verbissen !? Nee ... Nur Recht fordernd Perfektionist eben!
Oh, sorry! Bei den vielen Texten, die ich zu diesem Thema fand, weiß ich manchmal nicht mehr, ob ich das hier oder woanders gelesen habe. Mal ein anderer Ansatz: Schutzstreifen für den Radverkehr sind max. 1,60 m breit. Wenn man mit einem PKW unter Benutzung des Schutzstreifens rechts an einer Fahrzeugschlange vorbeifahren will, wird es reichlich eng. Zumal man ja auch noch einen Sicherheitsabstand zu den passierten Fahrzeugen einhalten muss. Gleiches gilt gegenüber dem ruhenden Verkehr, der sich ggfs. auf Parkflächen rechts vom Schutzstreifen befindet.
ja ja ... schön und gut Die restliche Fahrbahnbreite muss min. 4,50m und max. 5,50m betragen Der Schutzstreifen darf min. 1,25m und max. 1,60m sein Aber vielleicht bekomm ich den Senat mit der Restfahrbahnbreite Geh nachher vielleicht noch mal nachmessen Und wie gesagt : Es geht nicht darum, wenn Radfahrer vorhanden sind. Wir haben gesagt : Derzeit ist Radfahrverbot ... also KEINE Radfahrer ... es geht um das Prinzip