Uuups, ich glaube "Ein neues Fahrrad kaufen..." sollte ich mir verkneifen, sonst werde ich von meinem Partner als unzurechnungsfähig erklärt. Da wären schon: 1 Liegerad (macht echt Spass, wenn man die Angst vor der liegenden Position verloren hat...) 1 Liegetrike (für den kleinen Spass im Winter, besonders auf vereisten Strassen...) 1 Rennrad auf der Rolle (wenn das Wetter nicht so mitspielt) 1 Rennrad (für die kleine oder grössere Tour am Abend...) 1 Triathlon- Bike (für absolute Sport- und Langtstrecken- Events) 1 Mountain- Bike (für die kurzen Sprintstrecken im Klinikgelände...) Grins, bin halt nicht nur von meinem Auto angefressen... Rattenfrau
Ja, ist so vorgeschrieben, da der Fahrradhalter, wie ein Anhänger betrachtet werden muss, aufgrund der Befestigung an der Anhängerkupplung Find ich auch schwachsinnig ... aber Okay .. is halt Deutsche Land !
Wie bitte???? § 60 Abs. 5b StVZO: "Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend."
Hmm, ... ach echt !?! Auch bei Benutzung der Anhängerkupplung ?!? Mir war so ... dass es da ein explizites Kennzeichen bedarf Sorry ... für evtl. getätigte Falschaussage
Ja das ist richtig da wir bisher immer den Twingo meiner Frau verwendet haben. Muß mir morgen erst ein neues Nummernschild machen lassen