Ihr dürft euch nicht blenden lassen. Gesetz ist Gesetz und ist das höchste was gilt. Jede AGB unterliegt dem Gesetz. Das Hauptproblem, ist das sich die meisten nicht wirklich damit auskennen und sich Müll erzählen lassen und dann auch noch glauben.
1. Umtausch: Es gibt kein pauschales Umtauschrecht beim Kauf (also Umtausch i.S.v. 'ich habs mir anders überlegt oder hab die Ware nun doppelt usw.', d.h. die Ware ist an sich funktionstauglich). Es sei denn der Kauf erfolgt über Fernabsatz (z.B.Internet/Telefon), auf einer Butterfahrt, an der Haustür oder in Verbindung mit einem Finanzierungsvertrag. Dann hat man 14 Tage nach Erhalt der Ware/Unterzeichung des Kreditvertrages oder bei Fehlen einer Widerrufsbelehrung sogar noch länger. 2.Gewährleistung: Im Gegensatz zum Umtausch hat man bei einem Mangel/Fehler oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften sogenannte Gewährleistungsansprüche nach BGB gegnüber dem Verkäufer (mit dem Hersteller schließt man i.d.R. selten einen Vertrag) und das für 6 Monate nach Kauf/Erhalt der Ware. Das BGB sieht hier drei Ansrüche vor: Ersatzlieferung (Neuware), Minderung (Preisnachlass) oder Wandlung (Aufhebung des Kaufvertrages). Hat die Firma jedoch AGB's (das berühmte Kleingedruckte) und kann man diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wirksam vereinbart ansehen (im Einzelfall zu prüfen), so gehen diese i.d.R. vor, was bedeutet: 3.Nachbesserung: dass der Händeler sich oft Reparaturversuche vorbehalten darf, bevor man seine Gewährleistungansprüche (s.o.) geltend machen kann. Maximal 3 Versuche unterschiedlicher Fehler oder ein fehlgeschlagener Versuch sind zumutbar. Austauschgeräte stehen einem nicht zu und die Reparatur sollte in allerhöchstens 6 Wochen (abhängig vom Einzelfall) und ohne Kosten für den Kunden erledigt sein. Ausfallzeiten hängen sich an die 6-Monatsfrist Gewährleistung hinten dran, sofern man es nachweisen kann. Bringen die Raparaturen nichts oder sinds zuviele ist man wieder beim BGB: Wandlung/Ersatzlieferung/Minderung. Garantie: Diese ist im Gegensatz zur rechtlich vorgeschriebenen Gewährleistung eine freiwillige Leistung oft vom Hersteller, seltener vom Händler. Was drinne steht ist verbindlich, aber kann vom Garantiegeber selbst bestimmt werden genauso wie die Länge der Garantie. Was zu fordern mit dem Satz: 'Ich hab Garantie' bringt wenig, solange einem diese Garantiebestimmungen nicht bekannt sind. Also aufmerksam lesen bzw. ggf. einfordern, wenn nicht vorhanden. Denn: Garantiebestimmungen gehen von 'wir reparieren 2 Jahre - sie bezahlen alles' bis hin zu 'wir tauschen auch in 5 Jahren noch alles kostenfrei aus' - riesen Spannbreite also... Wichtigste Regel: Recht haben und Recht kriegen sind zweierlei. Oft hat man Recht aber leider ein Durchsetzungsproblem. Dann heißt es Schützenhilfe besorgen, entweder Rechtsanwalt (--> Rechtschutzversicherung) oder Verbraucher-Zentrale.
Ganz genau so ist es. Beim Rauskopieren von Gesetzesauszügen steht eben meist nicht die Bedingung mit drin - darauf sollte man achten - sorry. Beim einseitigen Handelskauf kommt die Rückerstattung des Kaufpreises oder Lieferung einer Mangelfreien Sache nur in Frage, wenn die Sache irreparabel ist oder einen erheblichen Schaden hat. Der Käufer kann ggf. noch eine Kaufpreisminderung ANSTATT einer Reparatur verlangen, was in dem Fall ja Quatsch wäre - aber sonst gilt: Erst Nachbesserung, wenn dies nicht glückt dann Rückerstattung oder Neulieferung. Danke Guenka
Kein Problem AudiFan86 aber ich hab das ewig lang gelernt und brauch mir da keinen Müll erzählen lassen. Wenn ein Unternehmen sofort etwas zurück nimmt, dann ist das einzig und alleine Kulanz und kein Gesetz. Evtl. solltest du es lassen einfach Sachen zu kopieren ohne Hintergründe zu wissen.
Sorry, ich möchte nicht lange über das hier diskutieren oder gar streiten. Nehmt das BGB zur Hand oder ruft bei eurem Rechtsanwalt an, der kann die Fragen sicher beantworten. Das mit 3 mal Nachbessern usw. ist Quatsch. Aber ihr wisst es ja besser. Informiert euch doch erstmal oder bringt euch auf einen aktuellen Stand.
Der Klügere gibt nach, also geb ich mal nach und bin ruhig. Ich weiß aber wie es richtig ist. Stell Dir mal vor, jeder der nur ein kleines Fehlerchen an seinem Auto oder einem anderem Gegenstand hat würde das zurück geben können ohne weiteres... es würde kein Unternehmen mehr geben, denn die würden alle pleite gehen... PS: Wieso NOCH ETWAS richtig weiß? Ist erst 6 Monate her, daß ich das gelernt hab... kein Problem!
dem ist nicht mehr hinzu zu fügen. ich habe seit 38 Jahren mit dem Thema zu tun und muss mich ständig damit befassen und bestimmt sind wir auf dem neuesten Stand. Wir als Firma und unsere Lieferanten würden bestimmt uns anders verhalten wenn die gesetzliche Lage anders wäre und unsere Rechtsanwälte kennen sich sicherlich bestens aus. So und damit beende ich jetzt hier die Diskussion.
Des Weiteren muss angemerkt werden, dass ein Rücktrittsrecht nicht bei jedem Fall einer vertraglichen Leistungsstörung gegeben ist. Der Abs. 5 Satz 2 des § 323 BGB legt fest, dass bei unerheblichen Pflichtverletzungen, insbesondere geringfügige Mängel, der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist. Allerdings kann dann zum Beispiel bei Kaufverträgen eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Anders ist es wiederum, wenn eine der Vertragsparteien eine bestimmte Eigenschaft der Sache oder Leistung vertraglich zugesichert hat. Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist niemals ein unerheblicher Mangel. Lieber AudiFan... hier der Auszug aus dem BGB: § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung *) (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Vielen Dank. Ich weiß nicht was du gelernt hast, aber du hast nicht einmal richtig gelesen was ich geschrieben habe. Lies doch bitte mal, aus dem Auszug vom BGB, den Artikel (3). In dem Fall bist du ja der klügere, weißt aber nicht wer ich bin und was ich gelernt habe. Es gibt aber viele gerade Ausgelernte die meinen sie haben Recht... Aber nun genug.